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Schwarzwald
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09.05. - 12.05.2024

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Wir ueber uns

Satzung des Schwarzwaldfurs e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Schwarzwaldfurs e.V.“.

Der Sitz des Schwarzwaldfurs e.V. ist Freiburg im Breisgau.

Der Verein soll bei Vereinsgründung in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05. des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein dient dem Zwecke die Fangemeinde anthropomorpher Tierdarstellungen und anderer Fantasiewesen (Furries) zu fördern, Geselligkeit zu unterstützen und Begegnungsstätten und Treffen zu schaffen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • das Veranstalten von Zusammenkünften und Gesellschaftsabenden,
  • die Schaffung von Kommunikationskanälen im Internet,
  • die Bereitstellung von Material und Unterstützung zum Ausrichten von Veranstaltungen der Vereinsmitglieder im Sinne des Abs. 1, sowie
  • die Unterstützung von und den freundschaftlichen Kontakt zu anderen Organisationen im Sinne von Abs. 1.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder können alle natürlichen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

Mitglieder des Vereins können

  • ordentliche Mitglieder oder
  • Ehrenmitglieder sein.

Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht, nur ordentliche Mitglieder können in ein Amt des Vereins gewählt werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Rückstand des Beitrages trotz Mahnung von mehr als drei Monaten mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Berufung eingelegt werden. Hiernach entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Sekretär und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins oder in einer anderen deutschen Stadt im Umkreis des Sitzes des Vereins von 100 Kilometern statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene elektronische Kontaktadresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium oder einem anderen ständigen Organ des Vereins mit Ausnahme der Mitgliederversammlung selbst angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

  • Beiträge,
  • Satzungsänderungen und
  • die Auflösung des Vereins.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % aller Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit über ein gängiges Videokonferenzsystem ist den Mitgliedern hierbei jeweils zu ermöglichen. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung wird darauf hingewiesen.

Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Ausnahmen sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, der ebenfalls Vereinsmitglied ist, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Vorstand bedürfen der Textform.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus den 3 Mitgliedern

  • 1. Vorstand,
  • 2. Vorstand und
  • dem Kassenwart.

Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Vorstände können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstände geschäftsführend im Amt.

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe

  • der Planung von Zusammenkünften und der Moderation der Gruppen vor Ort und im Internet, sowie
  • der Durchführung von Veranstaltungen gemäß Vereinszweck.

§ 8 Der Sekretär

Der Sekretär führt das Sekretariat des Vereins und übernimmt administrative Aufgaben des Vorstandes. Hierunter fallen insbesondere

  • das Führen der Protokolle aller Mitgliederversammlungen und das Versenden derselben an die Vorstandsmitglieder bzw. die Teilnehmer,
  • das Erstellen von Traktandenlisten und Versenden von Versammlungseinladungen,
  • das Erstellen von Vereinskorrespondenz,
  • das Führen von administrativen Listen (Mitglieder, Material, etc.),
  • das Erledigen und Aufbewahren von allgemeiner Vereinskorrespondenz und wichtigen Akten,
  • die Pflege der Vereins-Webseite,
  • die Bereitstellung von Informationen und
  • das Versenden von Unterlagen.

Der Sekretär nimmt an allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes teil.

Der Sekretär wird durch die Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Er kann wiedergewählt werden.

Der Sekretär zeichnet einfache Korrespondenzen und Einladungen mit Einzelunterschrift. Rechtsverbindliche Schriftstücke und die Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zeichnet er im Auftrag des Vorstandes kollektiv zu zweien mit einem Vorstandsmitglied.

Der Sekretär wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

§ 9 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 10 Satzungsänderungen

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern an personenbezogenen Daten

  • der Vor- und Zuname sowie der Nickname,
  • die Adresse,
  • das Geburtsdatum,
  • die E-Mail-Adresse,
  • die Mobilfunknummer, sowie
  • auf Wunsch die Kontodaten bei Einzugsermächtigung des Mitgliedsbeitrages erhoben.

Diese Daten werden nur im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Freiburger Tafel e.V.